Begriffe

Wir möchte hier einige Begriffe näher erklären. Uns ist aufgefallen, dass oft Unsicherheit beim Umgang mit den verschiedenen Begrifflichkeiten herrscht. Dies führt nicht selten zu Missverständnissen.

Die Liste wird immer wieder erweitert. Vorschläge welche Begriffe mal näher erläutert werden sollen sind immer Willkommen.

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.


Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen (AKB´s) Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher oder auch echter Totalschaden).Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Ein technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

Der wirtschaftliche oder echte Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, die Summe aus den Reparaturkosten und der Wertminderung höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW). Als Beispiel der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges liegt bei 10.000 Euro der Schaden bei 8.000 Euro. Durch einen hohen Restwert von z.B. 4.000 Euro ist nun ein unechter Totalschaden entstanden, da die Differenz zwischen WBW und RW 6.000 Euro beträgt und damit unter der Schadenhöhe von 8.000 Euro liegt. In so einem Fall haben Sie die Wahl, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen (8.000 Euro) oder auf Basis eines Totalschaden abrechnen. Wenn Sie die Abrechnung auf Totalschadenbasis wählen, zahlt Ihnen die Versicherung in unserem Beispiel 6.000 Euro aus und Sie können (nicht müssen) Ihr Fahrzeug zum angegebenen Restwert von 4.000 Euro veräußern. Damit hätten Sie Ihren Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro zur Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs. Die Verwendung des Geldbetrages ist nicht vorgeschrieben und bleibt Ihnen überlassen.

Im Falle eines Haftpflichtschadens gibt es hier die Sonderregelung der 130% Grenze.

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danne, Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird auf Wunsch im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen oder nachreichen.

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Übersteigen die Reparaturkosten und die evtl. Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt (muss weiter genutzt werden) und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% zum Wiederbeschaffungswert, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung evtl. der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat . Hier sei gesagt, dass es immer wieder Fälle gibt in denen, auch bei höheren Reparaturkosten diese Regelung keine Anwendung gefunden hat. Es muss also nicht zwingend ein Restwert akzeptiert werden. Das höhere Restwertangebot der Versicherung muss bestimmte Kriterien erfüllen um akzeptiert werden zu müssen. Ein wichtiger Punkt ist hier unter anderem der regionale Markt, welcher von den Versicherungen oft außer Acht gelassen wird.

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