„Die Versicherung hat schon angerufen, die waren so nett am Telefon. Die haben gesagt, ich bräuchte keinen Schadengutachter und keinen Anwalt. Und wenn ich jetzt noch Gutachter und Anwalt einschalte, müsste ich die Kosten dafür selbst tragen.“ Das oder Ähnliches hat wohl schon jeder gehört, wenn es zum ersten Gespräch mit der gegnerischen Versicherung kommt.
Es ist gelogen, dass die Kosten für einen Gutachter selber getragen werden müssen!!
Klare Ansage der Gerichte: Ohne Gutachter und ohne Anwalt tricksen Versicherer.
Auch BGH sieht mögliche Schwierigkeiten in der Regulierung
So kommt auch der BGH zu der Erkenntnis, dass der Geschädigte nicht darauf vertrauen muss, der Versicherer werde schon ordnungsgemäß regulieren.
Der Geschädigte hat stets ein Recht auf Unterstützung durch einen Schadengutachter, dessen Kosten der gegnerische Versicherer erstatten muss. Allerdings hat er nicht immer das Recht auf ein umfängliches Schadengutachten.
Bei übersichtlichen Schäden (manche nennen die „Bagatellschäden“) muss er ein nach Umfang und Kosten dem Schadenumfang angemessenes Produkt des Gutachters wählen. So etwas hat jeder seriöse Schadengutachter im Portfolio. Bei uns Kostet ein „abgespecktes“ Gutachten für Bagatellen 236 Euro. Die Kosten dafür sind auch zu erstatten.
Der Geschädigte sollte ein Gutachten einholen, damit der Versicherer die Reparaturrechnung nicht angreifen kann. Denn die Übereinstimmung von Gutachten und Rechnung sichert den Geschädigten insoweit ab. Außerdem wappnet der Geschädigte sich mit dem Gutachten im Hinblick auf seine Vor-
trags- und Beweislast, wenn es Auseinandersetzungen gibt.
Wir als Sachverständige sichern die technische Seite für Sie, ein Anwalt die rechtliche.