Eigenes Gutachten trotz Versicherungsgutachten. Kein Problem

Das Recht des Geschädigten, einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Versicherer bereits einen von ihm favorisierten Gutachter entsandt hat.

Wenn also sogar neben einem vom Versicherer aufgedrängten Gutachter ein zweiter nach eigener Wahl ins Rennen geholt werden kann, ist klar, dass der Versicherer dem Geschädigten die Option auf ein Schadengutachten nicht durch ein „wir brauchen und wir wollen keins“ nehmen kann.

Der BGH ist glasklar: Schließlich sagt er in ständiger Rechtsprechung: „Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen.“

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